können jedenfalls nicht diese Unterlassungen zu einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin geführt haben. Wie bereits ausgeführt, dürften hierfür vielmehr von der Beschwerdeführerin selbst zu verantwortende (illusorische) Vorstellungen zum Gang der Strafuntersuchung und zur Wirkfähigkeit eines amtlichen Verteidigers ursächlich gewesen sein. Dies zeigt sich etwa im Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 9. Oktober 2023 (act. 1.8.6 0019 f.), in welchem sie auf S. 2 ausführte, dass sie "schon lange draussen" wäre, wenn sie einen privaten Verteidiger hätte.