den gegebenen Umständen als illusorisch zu bezeichnen sind. Sinngemäss anerkannte dies selbst der freigewählte Verteidiger der Beschwerdeführerin, wenn er in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 11. Februar 2025 ausführte, dass die Anordnung von Untersuchungshaft "unumgänglich" gewesen sei. Ob und inwiefern der amtliche Verteidiger versucht hat, die Beschwerdeführerin von realistischen Verfahrens- und Verteidigungszielen zu überzeugen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es (wofür es keine konkreten Hinweise gibt) diesbezüglich Unterlassungen gegeben haben sollte, -9-