Dass es vorliegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger scheint nicht getrübt zu sein, weil sich die Beschwerdeführerin aus vom amtlichen Verteidiger zu verantwortenden Gründen unnötig belastet hätte, sondern weil es der Beschwerdeführerin bis anhin nicht gelang, die kantonale Staatsanwaltschaft von ihrer Unschuld zu überzeugen oder zumindest aus der Haft entlassen zu werden.