In einer Konstellation, in welcher die beschuldigte Person (wie vorliegend die Beschwerdeführerin) alle Vorwürfe kategorisch zurückweist, sind zudem nicht so sehr unnötige (kaum mehr zu korrigierende) Selbstbelastungen zu befürchten, sondern höchstens unglaubhafte Bestreitungen, die aber – weil für die beschuldigte Person keine Wahrheitspflicht besteht (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 113 StPO) – zu keinem direkten Rechtsnachteil führen. Dass es vorliegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.