Bei einem derartigen, von einem starken Unschulds- und Ungerechtigkeitsgefühl getragenen Verteidigungsziel erscheint es mit einer umsichtigen Verteidigungsstrategie durchaus vereinbar, die beschuldigte Person nicht bestmöglich von jeglichen Aussagen abzuhalten. So lässt sich ein bestehender, aber im Ergebnis falscher Tatverdacht mittels Aussageverweigerung kaum je rasch entkräften, womöglich aber eben durch überzeugende Aussagen. Dementsprechend hat die beschuldigte Person denn auch nicht nur ein Aussageverweigerungsrecht, sondern insbesondere auch das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äussern und damit gehört zu werden.