Dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt selbstbelastende Aussagen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist gerade in Beachtung ihrer persönlichen Schreiben offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin als gänzlich zu Unrecht beschuldigt und das gegen sie geführte Strafverfahren als unfair betrachtet, oder dass sie zumindest versucht, sich als unschuldig hinzustellen. Bei einem derartigen, von einem starken Unschulds- und Ungerechtigkeitsgefühl getragenen Verteidigungsziel erscheint es mit einer umsichtigen Verteidigungsstrategie durchaus vereinbar, die beschuldigte Person nicht bestmöglich von jeglichen Aussagen abzuhalten.