Dass sie dies nicht zeitnah moniert habe, könne ihr nicht entgegengehalten werden, sei es doch nachvollziehbar, in einer solchen Situation zunächst zu versuchen, Vertrauen aufzubauen. Auch habe sie gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft mehrfach ihre Unzufriedenheit geäussert. Die diesbezügliche Begründung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sei ungenügend und verletze ihr rechtliches Gehör (Rz. 22).