Bei einer Ausgangslage wie vorliegend stelle es einen schweren Verteidigungsfehler dar, die eigene Mandantschaft nicht mit aller Kraft bis auf weiteres zur strikten Aussageverweigerung anzuhalten. Dass eine Mandantschaft dennoch (wie vorliegend sie) sämtliche Fragen von Beginn weg einlässlich beantworte, deute klar darauf hin, dass von Seiten der amtlichen Verteidigung zur Aussage geraten worden sei (Rz. 21).