Die wichtigste strategische Entscheidung sei in Bezug auf die Frage ergangen, ob sie Aussagen machen solle oder nicht. Dass diesbezüglich (wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden festgestellt) den Akten nichts zu entnehmen sei, sei nicht erstaunlich. Aktenkundig sei aber, dass sie sich bereits am 20. April 2023 und damit in Unkenntnis der Aktenlage einlässlich zur Sache geäussert habe. Bei einer Ausgangslage wie vorliegend stelle es einen schweren Verteidigungsfehler dar, die eigene Mandantschaft nicht mit aller Kraft bis auf weiteres zur strikten Aussageverweigerung anzuhalten.