3.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde zunächst mit einer Verletzung ihres Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO (Rz. 9 – 19), womit sie aber nicht zu hören ist. Das darüber hinaus geltend gemachte inexistente Vertrauensverhältnis begründete sie damit, dass der amtliche Verteidiger sie nicht auf ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, mit ihr weder die strategische Ausrichtung noch das konkrete Vorgehen besprochen habe und sie zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Akteneinsicht gehabt habe, gedrängt habe, Aussagen zu machen (Rz. 20). -7-