Die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grundlage und vermöchten eine erhebliche Störung im Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger nicht zu begründen (E. 11.3). - Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem amtlichen Verteidiger über die Folgen eines Haftentlassungsgesuchs auf ihren Verbleib in der Justizvollzugsanstalt Q._____ falsch informiert worden zu sein, sei unzutreffend. In Beachtung eines Schreibens des Amtes für Justizvollzug vom 16. Oktober 2024 sei vielmehr festzustellen, dass die entsprechende Information des amtlichen Verteidigers korrekt gewesen sei (E. 11.4).