Erst am 11. Dezember 2024 habe sie ihren freigewählten Verteidiger mandatiert, der am 13. Dezember 2024 [recte: 11. Februar 2025] einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt habe. Dieses lange Zuwarten sei weder nachvollziehbar noch verständlich, namentlich wenn die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – von Beginn weg ihren amtlichen Verteidiger abgelehnt haben sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grundlage und vermöchten eine erhebliche Störung im Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger nicht zu begründen (E. 11.3).