- Ausweislich der Akten habe die Beschwerdeführerin bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. April 2023 bestätigt, mit Rechtsanwalt C._____ als amtlichem Verteidiger einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 26. April 2024 habe sie der kantonalen Staatsanwaltschaft erstmalig mitgeteilt, kein Vertrauen mehr in ihren amtlichen Verteidiger zu haben. Erst am 11. Dezember 2024 habe sie ihren freigewählten Verteidiger mandatiert, der am 13. Dezember 2024 [recte: 11. Februar 2025] einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt habe.