seriöse und gerechte Vorbereitung der Hauptverhandlung und Festlegung der Verteidigungsstrategie, wenn es denn eine solche jemals gegeben habe, sei verunmöglicht. Es lägen objektive Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor. Der Zeitpunkt hierfür sei ideal, weil das Untersuchungsverfahren soeben mit Anklage abgeschlossen worden sei. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden begründete die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen wie folgt: