Auch dass der amtliche Verteidiger sie sich vor dem Zwangsmassnahmengericht habe äussern lassen, sei mit keiner umsichtigen Verteidigungsstrategie vereinbar und begründe einen schwersten Verteidigungsfehler, zumal die Anordnung von Untersuchungshaft klarerweise unumgänglich gewesen sei. - Sie habe vom amtlichen Verteidiger mehrfach falsche Informationen betreffend Haftentlassungen erhalten. So etwa im Oktober 2024, wonach der vorzeitige Strafvollzug bei einem Haftentlassungsgesuch dahinfalle und sie die Justizvollzugsanstalt Q._____ verlassen müsse.