- Das Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger sei zerstört. Während des Untersuchungsverfahrens sei weder "die strategische Ausrichtung" noch "das konkrete Vorgehen" mit ihr besprochen oder "abgestimmt" worden. Beispielsweise sei sie zu ihrem Nachteil dazu gedrängt worden, noch vor Einsicht in die Akten Aussagen zu machen. Auch dass der amtliche Verteidiger sie sich vor dem Zwangsmassnahmengericht habe äussern lassen, sei mit keiner umsichtigen Verteidigungsstrategie vereinbar und begründe einen schwersten Verteidigungsfehler, zumal die Anordnung von Untersuchungshaft klarerweise unumgänglich gewesen sei.