Mit ihrem Vorbringen, wonach die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in Verletzung des sich aus Art. 133 Abs. 2 StPO ergebenden Vorschlagsrechts ergangen sei, ist die Beschwerdeführerin dementsprechend in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu hören, weil eine (allfällige) Verletzung des Vorschlagsrechts nicht dem eingesetzten amtlichen Verteidiger als Pflichtverletzung angelastet werden kann. Ansonsten ist auf die gültig erhobene Beschwerde einzutreten. Die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen und der Schriftenwechsel wurde ordnungsgemäss durchgeführt.