1.3. Angefochten ist vorliegend nicht die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 24. April 2023 verfügte Bestellung von Rechtsanwalt C._____ zum amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin (act. 1.8.7 003 f.), sondern die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 13. März 2025 verfügte Abweisung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur einzutreten, soweit damit geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Mit ihrem Vorbringen, wonach die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in Verletzung des sich aus Art.