Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).