3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte mit Stellungnahme vom 14. April 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. Darüber hinaus teilte sie mit, dass eine allenfalls notwendige Verschiebung der auf den 10. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen dürfte. 3.4. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, hielt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: