In prozessualer Hinsicht beantragte sie den vollumfänglichen Beizug der vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 7. April 2025 (Postaufgabe am 8. April 2025) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.