Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.86 (ST.2025.16; STA.2023.62) Art. 144 Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2025 gegenstand betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 10. Februar 2025 beim Be- zirksgericht Baden Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfa- chen qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB) und mehrfacher Förderung der Prostitution von Minderjährigen (Art. 195 lit. a StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin amtlich durch Rechtsanwalt C._____, […], und seit Dezember 2024 zwecks "Prüfung Mandatsübernahme" freigewählt durch Rechtsanwalt B._____, […], vertei- digt. 2. 2.1. Am 11. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Antrag, es sei anstelle von Rechtsanwalt C._____ ihr freigewählter Verteidiger (Rechtsanwalt B._____) als ihr amtlicher Verteidiger einzuset- zen. 2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Februar 2025 die Ab- weisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt C._____) teilte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 mit, bezüglich des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung keinen Antrag zu stellen. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. März 2025 ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, am 17. März 2025 zuge- stellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, stellte mit Beschwerde vom 27. März 2025 folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Baden (Geschäfts- Nr. ST.2025.16) vom 13. März 2025 vollumfänglich aufzuheben; -3- 2. Es sei Rechtsanwalt C._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu entlassen und Rechtsanwalt B._____ rückwir- kend ab 11. Februar 2025 als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführe- rin einzusetzen. 2.1. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche sowie das vorliegende Verfahren betreffend Verteidigungsfrage die amtliche Vertei- digung in der Person von Rechtsanwalt B._____ zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens;" In prozessualer Hinsicht beantragte sie den vollumfänglichen Beizug der vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort da- tiert vom 7. April 2025 (Postaufgabe am 8. April 2025) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte mit Stellungnahme vom 14. April 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. Darüber hinaus teilte sie mit, dass eine allenfalls notwendige Verschiebung der auf den 10. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung zu einer nicht unerheblichen Verfah- rensverzögerung führen dürfte. 3.4. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, hielt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 an ihren mit Beschwerde gestell- ten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2025 ist ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, der nur dem Beschwerderecht untersteht, soweit er einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). -4- 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Umstand, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung bei der Ersteinsetzung eines amtli- chen Verteidigers das Vorschlagsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken. Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernach- lässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauens- basis mehr besteht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung ab- gelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (Urteil des Bundes- gerichts 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Angefochten ist vorliegend nicht die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 24. April 2023 verfügte Bestellung von Rechtsanwalt C._____ zum amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin (act. 1.8.7 003 f.), sondern die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 13. März 2025 verfügte Abweisung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur einzutreten, so- weit damit geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung der Be- schwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Mit ihrem Vorbringen, wonach die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in Verletzung des sich aus Art. 133 Abs. 2 StPO ergebenden Vorschlagsrechts ergangen sei, ist die Beschwerdeführerin dementsprechend in diesem Beschwerdever- fahren nicht zu hören, weil eine (allfällige) Verletzung des Vorschlagsrechts nicht dem eingesetzten amtlichen Verteidiger als Pflichtverletzung angelas- tet werden kann. Ansonsten ist auf die gültig erhobene Beschwerde einzutreten. Die voll- ständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen und der Schriftenwechsel wurde ordnungsgemäss durchgeführt. 2. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah- rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich ge- störten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der -5- Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der be- schuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollzieh- barer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwech- sel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungs- strategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegen- über den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aus- sichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, begründete ihr Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 11. Februar 2025 (abgesehen von der behaupteten Verletzung ihres Vor- schlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO) wie folgt (Beschwerdebei- lage 3): - Das Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger sei zerstört. Während des Untersuchungsverfahrens sei weder "die strategische Ausrichtung" noch "das konkrete Vorgehen" mit ihr besprochen oder "abgestimmt" worden. Beispielsweise sei sie zu ihrem Nachteil dazu gedrängt worden, noch vor Einsicht in die Akten Aussagen zu machen. Auch dass der amtliche Verteidiger sie sich vor dem Zwangsmassnah- mengericht habe äussern lassen, sei mit keiner umsichtigen Verteidi- gungsstrategie vereinbar und begründe einen schwersten Verteidi- gungsfehler, zumal die Anordnung von Untersuchungshaft klarerweise unumgänglich gewesen sei. - Sie habe vom amtlichen Verteidiger mehrfach falsche Informationen betreffend Haftentlassungen erhalten. So etwa im Oktober 2024, wo- nach der vorzeitige Strafvollzug bei einem Haftentlassungsgesuch da- hinfalle und sie die Justizvollzugsanstalt Q._____ verlassen müsse. - Ihr irgendwie dienliche Verteidigungshandlungen ihres amtlichen Ver- teidigers seien bis jetzt ausgeblieben. - Sie habe bereits mehrfach den Wunsch eines Verteidigerwechsels ge- äussert. Der amtliche Verteidiger und die bisherige Verfahrensleitung hätten sich diesem Wunsch aber "letztlich mit Spitzfindigkeiten" wider- setzt. Sie wünsche "zurzeit" keinen Kontakt mehr zu ihrem amtlichen Verteidiger und wolle nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Das Ver- trauensverhältnis sei erodiert und das Zerwürfnis unüberbrückbar. Eine -6- seriöse und gerechte Vorbereitung der Hauptverhandlung und Festle- gung der Verteidigungsstrategie, wenn es denn eine solche jemals ge- geben habe, sei verunmöglicht. Es lägen objektive Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor. Der Zeitpunkt hierfür sei ideal, weil das Untersuchungsverfahren soeben mit Anklage abgeschlossen worden sei. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden begründete die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen wie folgt: - Ausweislich der Akten habe die Beschwerdeführerin bei der Hafteröff- nungseinvernahme vom 20. April 2023 bestätigt, mit Rechtsanwalt C._____ als amtlichem Verteidiger einverstanden zu sein. Mit Schrei- ben vom 26. April 2024 habe sie der kantonalen Staatsanwaltschaft erstmalig mitgeteilt, kein Vertrauen mehr in ihren amtlichen Verteidiger zu haben. Erst am 11. Dezember 2024 habe sie ihren freigewählten Verteidiger mandatiert, der am 13. Dezember 2024 [recte: 11. Februar 2025] einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt habe. Dieses lange Zuwarten sei weder nachvollziehbar noch verständ- lich, namentlich wenn die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – von Beginn weg ihren amtlichen Verteidiger abgelehnt haben sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grundlage und vermöchten eine erhebliche Störung im Vertrauensverhältnis zu ih- rem amtlichen Verteidiger nicht zu begründen (E. 11.3). - Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem amtlichen Verteidi- ger über die Folgen eines Haftentlassungsgesuchs auf ihren Verbleib in der Justizvollzugsanstalt Q._____ falsch informiert worden zu sein, sei unzutreffend. In Beachtung eines Schreibens des Amtes für Justiz- vollzug vom 16. Oktober 2024 sei vielmehr festzustellen, dass die ent- sprechende Information des amtlichen Verteidigers korrekt gewesen sei (E. 11.4). 3.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde zunächst mit einer Verletzung ihres Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO (Rz. 9 – 19), womit sie aber nicht zu hören ist. Das darüber hinaus geltend gemachte inexistente Vertrauensverhältnis be- gründete sie damit, dass der amtliche Verteidiger sie nicht auf ihr Vor- schlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, mit ihr weder die strategische Ausrichtung noch das konkrete Vorgehen besprochen habe und sie zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Akteneinsicht gehabt habe, gedrängt habe, Aussagen zu machen (Rz. 20). -7- Die wichtigste strategische Entscheidung sei in Bezug auf die Frage ergan- gen, ob sie Aussagen machen solle oder nicht. Dass diesbezüglich (wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden festgestellt) den Akten nichts zu entnehmen sei, sei nicht erstaunlich. Aktenkundig sei aber, dass sie sich bereits am 20. April 2023 und damit in Unkenntnis der Aktenlage einlässlich zur Sache geäussert habe. Bei einer Ausgangslage wie vorlie- gend stelle es einen schweren Verteidigungsfehler dar, die eigene Man- dantschaft nicht mit aller Kraft bis auf weiteres zur strikten Aussageverwei- gerung anzuhalten. Dass eine Mandantschaft dennoch (wie vorliegend sie) sämtliche Fragen von Beginn weg einlässlich beantworte, deute klar darauf hin, dass von Seiten der amtlichen Verteidigung zur Aussage geraten wor- den sei (Rz. 21). Dass sie dies nicht zeitnah moniert habe, könne ihr nicht entgegengehalten werden, sei es doch nachvollziehbar, in einer solchen Situation zunächst zu versuchen, Vertrauen aufzubauen. Auch habe sie gegenüber der kan- tonalen Staatsanwaltschaft mehrfach ihre Unzufriedenheit geäussert. Die diesbezügliche Begründung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sei ungenügend und verletze ihr rechtliches Gehör (Rz. 22). 3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft hatte mit Stellungnahme vom 17. Feb- ruar 2025 (Beilage zur Beschwerdeantwort) u.a. ausgeführt, dass die Be- schwerdeführerin nicht geständig sei (S. 2). Soweit ersichtlich ist dies zu- treffend (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme vom 20. April 2023 [act. 3.1.1.3 240 ff.], etwa zu Fragen 11, 38, 58-62, 67, 70-72, 74; Protokoll der Haftver- handlung vom 22. April 2023 [act. 3.1.1.3 291 ff.]; persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 27. August 2023 [act. 1.8.6 0014 f.], wonach sie nie etwas mit Zuhäl- tern zu tun gehabt habe, sie nie einen Fehler gemacht habe, die verfah- rensleitende Staatsanwältin etwas finden wolle, was nicht existiere, sie keine Kriminelle sei und auch nie gewesen sei; persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 9. Oktober 2023 [act. 1.8.6 0019 f.], wonach sie mit Menschenhandel nichts zu tun habe, man den "storys" von "Frau D._____" nicht ernsthaft Glauben schenken könne und sie nicht verstehe, warum die verfahrensleitende Staatsanwältin "so eine", die alle auslache, gegen sie stelle; persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwäl- tin datiert vom 26. April 2024 [act. 1.8.6 0023 f.], wonach sie nichts gemacht habe, über ein Jahr wegen nichts eingesperrt sei, keine Lust habe, wegen nichts hier zu sitzen, in ihrem ganzen Leben noch nie etwas Illegales ge- macht habe, den "Frauen" immer geholfen und [sogar zuviel] für sie ge- schaut habe; vgl. auch ihre [undatierte] selbstverfasste Strafanzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin wegen "falscher Anschuldigung /Ver- dacht" [act. 3.1.1.10 13] sowie die hierzu ergangene Nichtanhandnahme- -8- verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Februar 2025 [Gerichtsakten]). Dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt selbstbelastende Aussagen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist gerade in Be- achtung ihrer persönlichen Schreiben offensichtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin als gänzlich zu Unrecht beschuldigt und das gegen sie geführte Strafverfahren als unfair betrachtet, oder dass sie zumindest ver- sucht, sich als unschuldig hinzustellen. Bei einem derartigen, von einem starken Unschulds- und Ungerechtigkeitsgefühl getragenen Verteidigungs- ziel erscheint es mit einer umsichtigen Verteidigungsstrategie durchaus vereinbar, die beschuldigte Person nicht bestmöglich von jeglichen Aussa- gen abzuhalten. So lässt sich ein bestehender, aber im Ergebnis falscher Tatverdacht mittels Aussageverweigerung kaum je rasch entkräften, wo- möglich aber eben durch überzeugende Aussagen. Dementsprechend hat die beschuldigte Person denn auch nicht nur ein Aussageverweigerungs- recht, sondern insbesondere auch das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äussern und damit gehört zu werden. In einer Konstellation, in welcher die beschuldigte Person (wie vorliegend die Beschwerdeführerin) alle Vorwürfe kategorisch zurückweist, sind zu- dem nicht so sehr unnötige (kaum mehr zu korrigierende) Selbstbelastun- gen zu befürchten, sondern höchstens unglaubhafte Bestreitungen, die aber – weil für die beschuldigte Person keine Wahrheitspflicht besteht (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 113 StPO) – zu keinem direkten Rechts- nachteil führen. Dass es vorliegend anders gewesen wäre, ist nicht ersicht- lich. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger scheint nicht getrübt zu sein, weil sich die Beschwer- deführerin aus vom amtlichen Verteidiger zu verantwortenden Gründen un- nötig belastet hätte, sondern weil es der Beschwerdeführerin bis anhin nicht gelang, die kantonale Staatsanwaltschaft von ihrer Unschuld zu überzeu- gen oder zumindest aus der Haft entlassen zu werden. Dieses Misslingen ist aber entgegen ihrer Vermutung nicht auf die Unfähigkeit oder Untätigkeit ihres amtlichen Verteidigers zurückzuführen, sondern darauf, dass die Er- wartungen der Beschwerdeführerin an den Gang des Strafverfahrens unter den gegebenen Umständen als illusorisch zu bezeichnen sind. Sinnge- mäss anerkannte dies selbst der freigewählte Verteidiger der Beschwerde- führerin, wenn er in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung vom 11. Februar 2025 ausführte, dass die Anordnung von Untersu- chungshaft "unumgänglich" gewesen sei. Ob und inwiefern der amtliche Verteidiger versucht hat, die Beschwerde- führerin von realistischen Verfahrens- und Verteidigungszielen zu überzeu- gen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es (wofür es keine konkreten Hinweise gibt) diesbezüglich Unterlassungen gegeben haben sollte, -9- können jedenfalls nicht diese Unterlassungen zu einem gestörten Vertrau- ensverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin geführt haben. Wie bereits ausgeführt, dürften hierfür vielmehr von der Beschwerdeführe- rin selbst zu verantwortende (illusorische) Vorstellungen zum Gang der Strafuntersuchung und zur Wirkfähigkeit eines amtlichen Verteidigers ur- sächlich gewesen sein. Dies zeigt sich etwa im Schreiben der Beschwer- deführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 9. Oktober 2023 (act. 1.8.6 0019 f.), in welchem sie auf S. 2 ausführte, dass sie "schon lange draussen" wäre, wenn sie einen privaten Verteidiger hätte. Ähnlich begründete sie den mit Schreiben an die verfahrensleitende Staats- anwältin datiert vom 26. April 2024 (act. 1.8.6 0023 f.) beantragten Anwalts- wechsel auf S. 2 mit einer Untätigkeit des amtlichen Verteidigers und damit, dass sie keine Zeit und keine Lust habe, wegen nichts "hier" zu sitzen. Entgegen diesen Ausführungen war der amtliche Verteidiger aber keines- wegs untätig, was sich nur schon aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen amtlichem Verteidiger und verfahrensleitender Staatsanwältin ergibt (act. 1.8.7). Dass er im Hinblick auf die illusorischen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zum Gang der Strafuntersuchung keine a priori chancenlosen Anträge stellte, kann ihm objektiv betrachtet nicht als ver- trauenszerstörende Unfähig- oder Untätigkeit zum Vorwurf gemacht wer- den, weil ein amtlicher Verteidiger eben nicht "unkritisches Sprachrohr" der beschuldigten Person zu sein hat. Warum sich die Präsidentin des Bezirks- gerichts Baden hierzu (zur Vermeidung einer Gehörsverletzung) noch ein- gehender hätte äussern müssen, ist nicht ersichtlich. 3.5. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, stellte am 28. Januar 2025 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, ver- bunden mit dem Antrag, sie sei – entgegen den Ausführungen des Amtes für Justizvollzug vom 16. Oktober 2024 – während der Dauer des Verfah- rens und bei einer allfälligen Abweisung ihres Gesuchs im vorzeitigen Straf- vollzug in der Justizvollzugsanstalt Q._____ zu belassen (Beschwerdebei- lage 2; act. 3.1.1.10 1 ff.). Ihr am 11. Februar 2025 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung begründete sie auch damit, dass ihr amtlicher Verteidiger ihr im Oktober 2024 fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass im Falle eines Haft- entlassungsgesuchs der vorzeitige Strafvollzug dahinfalle und sie die Jus- tizvollzugsanstalt Q._____ verlassen müsse. Stellt eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug ein Haftentlas- sungsgesuch und will die damit befasste Behörde diesem nicht stattgeben, ist formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen (BGE 143 IV 160 E. 2.3), womit auch gesagt ist, dass sich die beschuldigte Person dies- falls formell nicht mehr im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Zwar bleibt der - 10 - Vollzugsort hiervon grundsätzlich unberührt, da auch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Dies bedeutet aber nicht, dass dies stets möglich sein muss. Das Amt für Justizvollzug wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wie folgt auf diese Problematik hin (act. 3.1.1.10 43): " Wenn Sie mit den Haftbedingungen bzw. mit dem Grund der Haft nicht einverstanden sind, können Sie im vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Ge- such um Haftentlassung bei der Verfahrensleitung stellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie dadurch den Status des vorzeitigen Strafantritts verlieren und daher nötigenfalls mit einer Versetzung in ein Gefängnis zu rechnen wäre." In der Folge verhielt es sich so, - dass die Beschwerdeführerin wegen ihres vom freigewählten Verteidi- ger gestellten Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvoll- zug entlassen wurde, - dass die Justizvollzugsanstalt Q._____ die Beschwerdeführerin darauf- hin "zur Verfügung" stellte, weil in ihr eben keine Untersuchungshaft vollzogen werden kann (vgl. hierzu das sich in den Gerichtsakten be- findliche E-Mail der Vertreterin der verfahrensleitenden Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 12. Februar 2025), - dass die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren amtlichen Verteidi- ger) am 12. Februar 2025 die (erneute) Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragte (Gerichtsakten), - dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (um eine Verlegung der Beschwerdeführerin aus der Justizvollzugsanstalt Q._____ zu ver- hindern) mit Verfügung vom 12. Februar 2025 erneut den vorzeitigen Strafvollzug bewilligte (Gerichtsakten) und - dass das Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbar infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, womit sich die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren frei- gewählten Verteidiger) mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (Gerichts- akten) einverstanden erklärte. Warum die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren freigewählten Ver- teidiger) ihrem amtlichen Verteidiger in diesem Zusammenhang ein Ver- trauen zerstörendes Fehlverhalten vorwirft, ist schlicht nicht ersichtlich. 3.6. Unbehelflich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr amtlicher Verteidiger habe sie bei ihren Bemühungen, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewirken, nicht unterstützt bzw. sie nicht darauf hingewie- sen, dass ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO verletzt worden - 11 - sei. Es oblag nicht dem amtlichen Verteidiger, sondern der kantonalen Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin auf ihr Vorschlagsrecht hinzu- weisen. Zudem gilt auch hier, dass ein amtlicher Verteidiger einen von der beschuldigten Person gewünschten Verteidigerwechsel zur Vermeidung ei- nes Bruchs im Vertrauensverhältnis nicht vorbehaltslos unterstützen muss, ist er doch gerade nicht das blosse "Sprachrohr" der beschuldigten Person. Schliesslich ist es problematisch wenn nicht gar widersprüchlich, wenn eine beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel mit der Begründung bean- tragt, vom amtlichen Verteidiger bezüglich des gewollten Verteidigerwech- sels nicht angemessen unterstützt worden zu sein. Dies vermag allenfalls dann als Zusatzargument zu überzeugen, wenn bereits andere gewichtige Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechen, nicht aber, wenn der ursprünglich geäusserte Wunsch der beschuldigten Person nach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung (wie hier) objektiv betrachtet gänzlich unbegründet erscheint. 3.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies zudem darauf hin, dass es sich um einen mehrjährigen und auch aktenmässig mit 22 Bundesordnern umfangreichen Fall handle. Weil die Beschwerdeführerin von Beginn weg von Rechtsanwalt C._____ amtlich verteidigt worden sei, dürfte dieser über bessere Aktenkenntnisse als der freigewählte Verteidiger verfügen. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde daher zu Mehrkosten wegen umfangreichen Aktenstudiums führen (E. 11.5). Wenn die Beschwerdefüh- rerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, mit E-Mail vom 26. März 2025 ausführte, dass die auf den 10. Juni 2025 angesetzte Haupt- verhandlung im Falle eines Wechsels der amtlichen Verteidigung mangels ausreichender Vorbereitungszeit zu verschieben sei (Gerichtsakten), be- stätigt sie damit nicht nur die plausiblen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden, sondern auch die Befürchtung, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung zu einer erheblichen Verzögerung des Strafver- fahrens führen würde. Dies ist besonders problematisch, weil es sich um eine Haftsache handelt. Auch deshalb ist dem Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht (leichthin) statt- zugeben, welches sich objektiv betrachtet nicht ansatzweise mit einer Un- fähigkeit oder Untätigkeit des amtlichen Verteidigers begründen lässt, son- dern nur damit, dass es die Beschwerdeführerin in Verkennung ihrer Lage ihrem amtlichen Verteidiger anlastet, mit ihrem Standpunkt noch nicht durchgedrungen zu sein. 3.8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 12 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, beantragte eventualiter für das Beschwerdeverfahren die amtliche Vertei- digung in der Person von Rechtsanwalt B._____. 4.2. Aus den Ausführungen hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwer- deverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer wa- ren als die Verlustgefahren, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht ansatzweise überzeugend zu begründen vermochte. Die Beschwerde kann deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, sondern war von vornhe- rein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B._____ im Beschwerdeverfahren ist des- halb abzuweisen. 4.3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwer- deverfahren in der Person von Rechtsanwalt B._____ wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn - 13 - diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard