2.4. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Bezirksrichterin B._____, Bezirksgericht Muri, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 849.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -5-