2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri leitete am 26. März 2025 das Ausstandsgesuch zusammen mit einer Stellungnahme der Bezirksrichterin B._____ vom 24. März 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Es wurde die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2025 auf eine Stellungnahme. 2.4. Der Gesuchsteller verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: