Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.85 (ST.2025.4; STA.2021.3242) Art. 114 Entscheid vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] z.Zt.: Zentralgefängnis T._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin B._____, Bezirksgericht Muri in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 20. Februar 2025 beim Bezirksgericht Muri Anklage gegen A._____ (Gesuchsteller). Sie wirft ihm mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfachen versuchten Mord, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und eine Vielzahl weiterer Delikte vor. Die genannten Delikte soll er mehrheitlich zum Nach- teil von C._____ begangen haben. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 an das Bezirksgericht Muri stellte der Ge- suchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin B._____. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri leitete am 26. März 2025 das Aus- standsgesuch zusammen mit einer Stellungnahme der Bezirksrichterin B._____ vom 24. März 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Es wurde die Ab- weisung des Ausstandsbegehrens beantragt, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2025 auf eine Stellungnahme. 2.4. Der Gesuchsteller verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzli- chen Gerichte betroffen sind. Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der -3- Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters be- gründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller begründete sein Ausstandsgesuch damit, der Rechts- vertreter von C._____ habe in seiner Eingabe vom 11. März 2025 offenge- legt, dass Bezirksrichterin B._____ einst die Y._____-Leiterin von C._____ gewesen sei. Zudem sei die Bezirksrichterin im Stiftungsrat der J._____, wo C._____ ein Praktikum absolviere. Es bestehe damit der Anschein der Befangenheit. 2.2.2. Bezirksrichterin B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, sie sehe keinen Anlass, in den Ausstand zu treten. Sie selbst sei seit 28 Jahren nicht mehr im Y._____ engagiert und habe auch keinen persön- lichen Kontakt mehr zu C._____. Zum damaligen Zeitpunkt sei C._____ noch ein Kind und lediglich Teil einer Gruppe von Y._____-Mädchen gewe- sen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine besonders nahe Beziehung bestan- den. Als Stiftungsrätin der J._____ habe sie weder einen Einfluss auf Per- sonalentscheide noch Kontakt zum Personal auf dieser Stufe. Dass C._____ bei der J._____ arbeite, habe sie zufällig über LinkedIn erfahren. -4- 2.3. Zwischen C._____ und Bezirksrichterin B._____ scheinen zwar verschie- dene gesellschaftliche Berührungspunkte zu bestehen. Keine dieser Kons- tellationen begründet jedoch eine Pflicht der Bezirksrichterin B._____, in den Ausstand zu treten. Die blosse Mitgliedschaft im selben Verein stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 56 StPO). Dies gilt umso mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Vereini- gung wie dem Y._____ bereits seit beinahe 30 Jahren nicht mehr besteht. Dass aufgrund der früheren Mitgliedschaft im Y._____ eine besonders enge oder freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden Frauen be- standen hätte oder aktuell besteht, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf die Funktion von Bezirksrichterin B._____ als Stiftungsrätin einer Stiftung, bei welcher C._____ ein Praktikum absolviert. Stiftungsräte sind in der Regel nicht für Personalentscheide betreffend Praktikantinnen ver- antwortlich. Dies scheint auch vorliegend nicht der Fall zu sein. Somit be- steht weder eine besondere Verbundenheit noch ein Abhängigkeitsverhält- nis zwischen Bezirksrichterin B._____ und C._____. 2.4. Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsge- such des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Bezirksrichterin B._____, Bezirksgericht Muri, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 849.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch