1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung derselben die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen, d.h. die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. März 2025 betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.