Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles mit Fr. 220.00 zu entschädigen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene - 20 - Entschädigung von gerundet Fr. 1'225.00. Hiervon ist ihm entsprechend seinem Obsiegen von 1/4 Fr. 306.25 aus der Staatskasse zu bezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: