Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Stellungnahme vom 30. Mai 2025, welche sowohl Ausführungen zur Einstellungs- als auch zur Nichtanhandnahmeverfügung beinhaltet, umfasst inkl. Anträge knapp zehn Seiten. In Anbetracht dessen sowie dass nebst der Beschwerde auch noch die Beschwerdeergänzung vom 14. April 2025 für die Abfassung der Stellungnahme zu studieren war, erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles mit Fr. 220.00 zu entschädigen.