In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).