(Art. 428 Abs. 4 StPO). Mit Blick darauf, dass die Tatbestände der Nichtanhandnahmeverfügung von untergeordneter Bedeutung sind, erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten insgesamt zu 3/4 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/4 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).