Die Beschwerdeführerin unterliegt teilweise mit ihrer Beschwerde in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung sowie das Nichteintreten betreffend die Steuerhinterziehung, weshalb sie hiefür die Kosten zu tragen hat. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung sind die Verfahrenskosten aufgrund des grossmehrheitlichen Obsiegens auf die Staatskasse zu nehmen - 19 -