169 StGB als lex specialis vor (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 101 f. zu Art. 163 StGB). Wie oben (E. 5) dargelegt, kann derzeit nicht gesagt werden, dass der Tatbestand von Art. 169 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Nachdem Art. 169 StGB als lex specialis vorgeht, ist nicht weiter auf die Tathandlung bzw. eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 163 Ziff. 2 StGB einzugehen. 6.4. Zusammengefasst liegen bezüglich der nicht an die Hand genommenen Tatvorwürfe rechtlich klare Fälle vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. März 2025 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.