6.3.3. Beim betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug ist taugliches Tatobjekt das schuldnerische Vermögen (nur) insoweit, als es der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). Der Pfändungsbetrug und der betrügerische Konkurs können sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung resp. der Pfändung begangen werden. Die Strafbarkeit nach Art. 169 StGB setzt (erst) in dem Zeitpunkt ein, da der betroffene Vermögenswert betreibungsrechtlich verstrickt ist. Sind gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des Art. 163 StGB und diejenigen des Art. 169 StGB erfüllt, geht Art. 169 StGB als lex specialis vor (HAGENSTEIN, a.a.