wird, das als Zwangsvollstreckungssubstrat im Rahmen eines Betreibungsoder Konkursverfahrens unter die Gläubiger verteilt werden soll (HAGEN- STEIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 StGB). Vorliegend ist unbestritten, dass die fraglichen Fahrzeuge und Anhänger im Eigentumsrecht des Beschuldigten stehen (vgl. dazu Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 9. November 2023, E. 3.5, act. 3.4 188 ff.). Dritteigentum gehört indessen nicht zum schuldnerischen Vermögen, sodass die Herausgabe der Fahrzeuge und Anhänger an den Beschuldigten als Dritten von vornherein keine Gläubigerbevorzugung darstellt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 StGB).