Aus dem Geschäft mit der Fahrzeugvermietung an die Gesellschaft von C._____ hat er offenbar sogar erhebliche Verluste als solidarisch haftender Eigentümer der Fahrzeuge erlitten (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten vom 30. Mai 2025, Rz. 25 inkl. Beilage 5). 6.3.2. Betreffend den Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers ist festzustellen, dass die Gläubigerbegünstigung am schuldnerischen Vermögen begangen - 18 -