Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor bzw. sie macht allgemein geltend, der Beschuldigte habe faktische Organstellung gehabt. Den Akten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte befugt war, selbständig über Vermögen, Teile, Betriebsmittel oder Personal der E._____ GmbH (in Liquidation) zu verfügen (vgl. NIGGLI, a.a.O., N. 18 zu Art. 158 StGB). Daran ändert auch nichts, dass er Fahrzeuge für die E._____ GmbH (in Liquidation) eingelöst und sogar das Gründungskapital für die Nachfolgeunternehmung G._____ AG (in Liquidation) zur Verfügung gestellt hat. Aus dem Geschäft mit der Fahrzeugvermietung an die Gesellschaft von C.__