6.3. 6.3.1. Betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden, wonach der Beschuldigte nicht Geschäftsführer der E._____ GmbH (in Liquidation) war und keiner treuhänderischen Pflicht ihr gegenüber unterlag. Seine Handlungen erfolgten im Rahmen seiner Gläubigerrechte und standen in keinem Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Geschäftsführung. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor bzw. sie macht allgemein geltend, der Beschuldigte habe faktische Organstellung gehabt.