167 StGB strafbar. Als Täter einer Gläubigerbevorzugung kommt aufgrund des Gesetzestextes lediglich der (zahlungsunfähige) Konkurs- oder Pfändungsschuldner in Frage. Dritte und somit auch die Gläubiger können sich nur nach den Regeln der Teilnahme strafbar machen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 167 StGB). Die (rechtskräftige) Konkurseröffnung oder das Ausstellens eines (zumindest provisorischen) Verlustscheins sind objektive Strafbarkeitsbedingungen der Betreibungs- und Konkursverbrechen und -vergehen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 10 und 14 zu Vor Art. 163 –171bis StGB).