Den Tatbestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Handelt der Schuldner i. S. v. Art. 163 Ziff. 1 StGB als alleiniger Täter, ergeht seine Verurteilung gestützt auf diese Bestimmung. - 17 -