2004 E. 8 a.E.) an sich genommen hatte. Seine Aussage, dass er bis Sommer bzw. Juli 2022 keine Kenntnis von durchgeführten Retentionen gehabt habe (act. 6.3.1 7, Fragen 38, 42 und 43), erscheint als Schutzbehauptung. Demgemäss kann nicht gesagt werden, dass Art. 169 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.