6.1.4 14, Frage 49). Nichtsdestotrotz spricht jedenfalls derzeit viel dafür, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Retentionsverzeichnis hatte und damit auch darüber, dass die Fahrzeuge mit Beschlag belegt waren und er diese zur Umgehung des Konkursbeschlages (und nicht reaktiv zur Vermeidung von Konflikten mit der Liegenschaftsvermietung) und mindestens unter Inkaufnahme der Gläubigerschädigung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.103/2003 vom 2. April - 16 -