4. März 2025, wonach er nicht gewusst habe, was Retention bedeute bzw. dass ihm der Betreibungsbeamte an jenem Tag die Bestimmungen nicht vorgelesen habe (act. 6.1.4 11 f.), erscheint deshalb wenig glaubhaft und mit Blick darauf, dass die Strafuntersuchung des Beschuldigten wegen Verstrickungsbruchs am 20. Juni 2024 eröffnet wurde, als zu dessen Schutz geäussert. Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist somit wahrscheinlich, dass C._____ den Beschuldigten über die Retention und die daraus resultierende Verfügungsbeschränkung informiert hat.