C._____ scheint den Begriff "Retentionsverzeichnis" zwar zunächst nicht verstanden zu haben (vgl. act. 6.1.2 9, Frage 24). Der Befragung und den Akten (act. 6.1.2 50 ff.) lässt sich aber entnehmen, dass er vom Betreibungsbeamten H._____ über den Begriff sowie den Gesetzestext und die Strafbestimmungen zu Art. 169 StGB vor Ort mündlich aufgeklärt wurde und ihm zudem das Retentionsverzeichnis am 6. Dezember 2021 zugestellt wurde (act. 6.1.2 62). Als ihm dies in Erinnerung gerufen wurde, konnte er entsprechend auch Auskunft geben und gab er, wie erwähnt, an, den Beschuldigten über das Retentionsverzeichnis informiert zu haben. Die Behauptung von C._____ in der späteren Einvernahme vom