5.3.4. Soweit die angefochtene Einstellungsverfügung damit begründet wird, dass der Beschuldigte zwar Kenntnis vom Konkursverfahren gehabt habe, jedoch nicht von der Tatsache der Aufnahme von 14 Fahrzeugen und Anhänger am 19. bzw. 22. November 2021 ins Retentionsverzeichnis, kann der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Gemäss Aussagen von C._____ hat der Beschuldigte Kenntnis über die Retention der Fahrzeuge gehabt. - 15 -