147 Abs. 1 StPO, nicht zu. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonspolizei C._____ einvernommen hat, ohne dem Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Die vom Beschuldigen erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO geht damit fehl. Es ist deshalb nicht bereits aus diesem formellen Grund angezeigt, nicht auf die Aussagen von C._____ vom 18. März 2024 abzustellen.