Der Beschuldigte war hinsichtlich der in der Einvernahme von C._____ vom 18. März 2024 betroffenen Strafanzeigen nicht (Mit-)Beschuldigter. Insbesondere wurde erst am 20. Juni 2024 ein Strafverfahren gegen ihn wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB (Verstrickungsbruch) eröffnet (vgl. dazu auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2024, act. 3.4 145 f.). Er war somit nicht Partei und ihm kamen somit die mit der Parteistellung verbundenen Verfahrensrechte (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO), insbesondere das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht zu.