5.3.3. Bei der polizeilichen Einvernahme von C._____ vom 18. März 2024 (act. 6.1.2 3 ff.) handelt es sich um eine delegierte Einvernahme, bei welcher den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen, zustanden (Art. 312 Abs. 2 StPO). Zu den Verfahrensrechten gehört insbesondere das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Der Mitbeschuldigten D._____ wurde das Teilnahmerecht entsprechend gewährt (vgl. act. 6.1.2 3). Der Beschuldigte war hinsichtlich der in der Einvernahme von C._____ vom 18. März 2024 betroffenen Strafanzeigen nicht (Mit-)Beschuldigter.