5.3. 5.3.1. Offensichtlich sind die Aussagen von C._____ von Bedeutung. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, dass er entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 18. März 2024 erstmals einvernommenen C._____ Fragen zu stellen, weshalb dessen Aussagen nicht verwertbar seien. 5.3.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die - 14 -