Als Verfahrensart kommt ein Retentionsverfahren in Betracht. Retiniert werden können verwertbare, bewegliche Sachen, die eine räumliche Konnexität zum vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes haben. Auch Sachen Dritter unterliegen dem Retentionsrecht des Vermieters, sofern er nicht von den Dritteigentumsverhältnissen wusste oder davon wissen musste. Der Retentionsbeschlag, d. h. ein konkretes Pfandrecht, setzt ein mit der Aufzeichnung der Gegenstände im Retentionsverzeichnis. Ist der Schuldner der Täter, mag dieser Zeitpunkt bestimmbar sein. Schwieriger wird es, wenn ein Dritter Täter ist.