Der Verstrickungsbruch kann von jedermann begangen werden, d. h. sowohl vom Schuldner wie auch von den Gläubigern oder Dritten. Damit der Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB überhaupt erfüllt werden kann, muss der betroffene Vermögenswert in einem Zwangsvollstreckungsverfahren oder im Rahmen eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung in einer Weise erfasst sein, dass eine Verfügung darüber den betreibungsrechtlichen Regeln zuwiderläuft. Als Verfahrensart kommt ein Retentionsverfahren in Betracht.